Pflegeversicherung ab 2015 | Bessere und flexiblere Leistungen

27. January 2015

Gute  Nachrichten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen: Seit dem 1. Januar 2015 haben sich für sie durch das erste Pflegestärkungsgesetz zahlreiche Leistungen verbessert. So wurde unter anderem die häusliche Pflege gestärkt, und erstmals erhalten auch Demenzkranke mit Pflegestufe null, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind – also beispielsweise immer wieder daran erinnert werden müssen, sich zu waschen, zu essen oder jahreszeitlich angemessen anzuziehen -, Zugang zu allen ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Das heißt sie haben Anspruch auf teilstationäre Tages- und/oder Nachtpflege sowie auf Kurzzeitpflege. Wer solche Leistungen nutzen möchte, kann das tun, ohne dass wie bisher das Pflegegeld reduziert wird.

Mehr Betreuungskräfte, mehr Pflegegeld

Darüber hinaus gibt es künftig zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Wohn- und Pflegeheimen, und das Pflegegeld, die Pflegesachleistung sowie die Beträge für Wohnraumanpassungsmaßnahmen wurden erhöht. So gibt es seit dem 1.1. beispielsweise für Umbauten wie Rollstuhlrampen oder die Verbreiterung von Türen statt bis zu 2557 Euro künftig bis zu 4000 Euro pro Vorhaben. Leben mehrere  Pflegebedürftige zusammen in einer Wohnung, können sie bis zu 16 000 Euro pro Umbau bekommen (bisher: 10 228 Euro).

Bessere und flexiblere Tages-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ist darüber hinaus auch die Stärkung der Tages- und Nachtpflege ein wichtiger Schritt: Seit Januar 2015 besteht hier ein Anspruch neben Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Eine Anrechnung erfolgt nicht mehr. Auch die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können in Zukunft besser miteinander kombiniert werden: Statt vier Wochen sind so bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege bzw. sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr möglich, wenn der pflegende Angehörige krank ist oder eine Auszeit braucht.

Gute  Nachrichten für pflegend Beschäftigte

Wer berufstätig ist und akut die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann sich seit Jahresbeginn zehn Tage lang vom Arbeitgeber freistellen lassen – ohne dabei Gehalt einzubüßen. Bislang waren die
zehn Tage unbezahlt. Das neue Pflegeunterstützungsgeld wird mit etwa 90 Prozent des Nettolohns von der Pflegeversicherung bezahlt.

Begleitung bei Arztbesuchen oder Unterstützung bei Einkäufen

Während Geld für die Begleitung zum Arzt oder Einkaufshilfen bisher nur für Menschen mit Pflegestufe null vorgesehen war, bekommen seit 1. Januar 2015 Pflegebedürftige aller Pflegestufen für diese Form der niedrigschwelligen Betreuung 104 Euro im Monat. Diese Entlastungsangebote können jetzt auch durch ehrenamtliche Helfer in Anspruch genommen werden.

Nähere Informationen über die geänderten Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) finden Sie in unserer Broschüre. Für weiterführende Gespräche stehen wir Ihnen gerne zur Seite.