Pflegende Angehörige geben ihr Bestes und haben – oft rund um die Uhr – sehr anspruchsvolle Aufgaben zu bewältigen. Deshalb ist es wichtig, dass sie sich Auszeiten zur Erholung, Entlastung oder auch Genesung nehmen können, zum Beispiel in Form von Urlaub oder Kur. Im Fall von (drohender) Überforderung der Hauptpflegeperson ist Kurzzeitpflege möglich.
Der Zuschuss der Pflegekassen ist für die Kosten der:
- pflegerischen Versorgung,
- der medizinischen Behandlungspflege sowie für
- die soziale Betreuung vorgesehen.
Gründe für Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege auf einen Blick:
- zur Entlastung pflegender Angehöriger bei Überforderung, Urlaub, Kur, Erkrankung
- zur Krisenintervention bei kurzfristiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen
- als Krankenhausnachsorge bedingt durch die soziale Situation (z. B. alleine lebend), zur Mobilisierung und Rehabilitation
- zur Klärung der Frage, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich wird oder andere Lösungen möglich sind
In einem Kalenderjahr können sowohl 4 Wochen Verhinderungspflege als auch die „normale“ Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Insgesamt besteht also die Möglichkeit, für bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege-Leistungen der Pflegekassen zu beziehen.
Gerne beraten wir Sie telefonisch oder auch im persönlichen Gespräch, zum Beispiel zu Fragen der Kostenübernahme durch die Pflegekasse. Auch bei der genauen Unterscheidung der Begriffe „Kurzzeitpflege“ und „Verhinderungspflege“ helfen wir Ihnen selbstverständlich weiter.
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